Job-TransFair
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Diese allgemeinen Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Personalüberlassungsvertrages, welchen die Job-TransFair gemeinnützige GmbH Beratung | Beschäftigung | FAIRmittlung (im Folgenden kurz Job-TransFair genannt) mit einer Dritten, an welchen der/die DienstnehmerIn zur Arbeitsleistung überlassen wird (im Folgenden kurz Kundin genannt), schließt.
2. Vertragsgrundlagen, Rechte und Pflichten der Vertragspartner/innen
2.1 Der/die unserer Kundin überlassene DienstnehmerIn hat mit Job-TransFair einen Dienstvertrag abgeschlossen, in welchem er/sie sich mit der Überlassung zur Arbeitsleistung an dritte Personen ausdrücklich einverstanden erklärt. Auf diesen Dienstvertrag sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
2.2 Nach diesem Dienstvertrag ist der/die DienstnehmerIn unter anderem verpflichtet die zwischen der Job-TransFair und ihrer Kundin vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen und den während seines/ihres Einsatzes im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches erteilten Weisungen der Kundin Folge zu leisten.
Während der Dauer der Überlassung ist von Job-TransFair an den/die DienstnehmerIn ein Entgelt in der für die auszuübende Tätigkeit betriebsüblichen Höhe bei der Kundin, mindestens jedoch in jener Höhe zu bezahlen, die ein Kollektivvertrag, der für die Kundin gilt, für die auszuübende Tätigkeit vorsieht. Während der Dauer der Überlassung richtet sich die Arbeitszeit bei der Kundin nach dem für diese geltenden Kollektivvertrag, soweit auf sie kein Kollektivvertrag Anwendung findet oder ein anzuwendender Kollektivvertrag keine entsprechenden Bestimmungen enthält, nach der bei der Kundin betriebsüblichen Normalarbeitszeit.
2.3 Das Überlassungshonorar wurde von Job-TransFair auf Basis des von der Kundin bekannt gegebenen, für diese geltenden Kollektivvertrags, in Ermangelung eines solchen oder entsprechender Entgeltbestimmungen im Kollektivvertrag auf Basis der von der Kundin bekannt gegebenen betriebsüblichen Bezahlung kalkuliert, welche von Job-TransFair auch dann zu leisten ist, wenn diese das in einem Kollektivvertrag festgelegte Entgelt übersteigt. Die Kundin erklärt, dass die von ihr bekannt gegebenen Grundlagen, auf welchen die Kalkulation beruht, richtig und vollständig sind. Allfällige unrichtige und/oder unvollständige Angaben berechtigen Job-TransFair unbeschadet sonstiger Ansprüche zur rückwirkenden Vertragsanpassung.
2.4 Die Einteilung der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit obliegt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen der Kundin. Änderungen der Arbeitszeit, die Job-TransFair Mehrkosten verursachen (wie insbesondere Überstunden, Mehrstunden, Nacht,- Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Dienstreisen), Änderungen des vereinbarten Arbeitsortes, oder der Art der vereinbarten Tätigkeit bedürfen der vorhergehenden Zustimmung von Job-TransFair. Sämtliche Mehrkosten, die Job-TransFair aus diesen Änderungen entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.5 Die Kundin ist jedenfalls verpflichtet, sämtliche arbeitsrechtlichen, insbesondere arbeitszeit- und arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Kundin verpflichtet sich jedenfalls die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen, den/die DienstnehmerIn, soweit erforderlich, in deren Handhabung zu unterweisen und darauf zu achten, dass diese von unserem/unserer DienstnehmerIn auch richtig gehandhabt werden.
2.6 Die Kundin verpflichtet sich, die an sie überlassenen DienstnehmerInnen keinen dritten Personen zu überlassen bzw. zu verleihen. Die Kundin erklärt, dass keiner ihrer Betriebe von Streik oder Aussperrung betroffen ist und sie im Zeitraum von vier Monaten vor Abschluss der Überlassungsvereinbarung mit Job-TransFair keine Arbeitsverhältnisse aufgelöst hat, deren Aufgabengebiet jenem der zu überlassenden DienstnehmerInnen entspricht oder vergleichbar ist.
2.7 Die überlassenen DienstnehmerInnen sind nicht berechtigt im Namen der Beschäftigerin Geld oder Wertsachen zu übernehmen. Unsere DienstnehmerInnen sind auch nicht befugt, Zahlungen der Kundin entgegenzunehmen. Am Ende jeder Arbeitswoche legt der/die überlassene DienstnehmerIn der Kundin einen Tätigkeitsnachweis über die von ihm/ihr geleisteten Arbeitsstunden vor, welchen die Kundin nach Kontrolle mit Stempel und Unterschrift zu versehen hat.
2.8 Der/die DienstnehmerIn steht zur Kundin in keinem Vertragsverhältnis. Aus diesem Grund hat sich unser/unsere DienstnehmerIn mit allen das Dienstverhältnis betreffende Fragen an Job-TransFair zu wenden.
2.9 Die Übernahme eines/einer DienstnehmerIn von Job-TransFair in ein Dienstverhältnis zur Kundin ist nur nach vorheriger Absprache und mit Einverständnis der/des DienstnehmerIn möglich.
2.10 Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den von uns überlassenen DienstnehmerInnen um arbeitsmarktferne Personen handelt, die allenfalls mit entsprechenden Problemen belastet sind. Dieser Umstand spiegelt sich in der Höhe des Überlassungshonorars wider. Wir dürfen Sie daher um Verständnis ersuchen, dass wir aus diesem Grund weder für die Qualität der Dienstleistungen noch für das sonstige Verhalten dieser DienstnehmerInnen Gewähr leisten können. Bei Problemen steht Ihnen aber in jedem Fall eine/r unserer PersonalberaterInnen als TroubleshooterIn zur Verfügung.
3. Haftung
Schadenersatzansprüche aufgrund von Schäden aller Art, die der Kundin durch von Job-TransFair überlassene DienstnehmerInnen verursacht werden, sind ausgeschlossen. Für den Fall, dass für Job-TransFair eine Haftung aufgrund von zwingenden rechtlichen Bestimmungen besteht, ist diese auf die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt, wobei die Haftung in letzterem Fall lediglich bis zur Höhe der Deckungssumme einer für den Schadensfall abgeschlossenen Versicherung besteht. Sollte für den eingetretenen Schaden keine Versicherung abgeschlossen worden sein, ist die Haftung bis zur Höhe von EUR 35.000,- beschränkt. Für allfällige Ansprüche Dritter oder des/der überlassenen DienstnehmerIn, die sich im Zusammenhang mit der Überlassung ergeben, hält die Kundin Job-TransFair schad- und klaglos.
4. Überlassungshonorar
4.1 Rechnungen werden von Job-TransFair monatlich gestellt. Die in Rechnung gestellten Beträge sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich die Kundin die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBL Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung sowie Verzugszinsen in Höhe von 18 % jährlich zu vergüten.
4.2 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Kundin zur Zahlung der vereinbarten Beträge auch dann verpflichtet, wenn der/die überlassene DienstnehmerIn aus welchen Gründen auch immer rechtmäßig an der Dienstleistung verhindert ist.
4.3 Job-TransFair wird die Rechnungen in elektronischer Form per E-Mail zustellen. Die Kundin hat empfängerinnenseitig dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen für die elektronische Zustellung jederzeit gegeben sind. Allenfalls automationsunterstützte elektronische Antwortschreiben an Job-TransFair bleiben unberücksichtigt und stehen einer wirksamen Rechnungszustellung nicht entgegen. Job-TransFair haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber der postalischen Zustellung allenfalls erhöhtem Risiko der Zustellung resultieren, insbesondere nicht für Schäden infolge eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte durch die Speicherung der elektronischen Zustellungen.
5. Kompensationsverbot
Gegen Ansprüche auf Bezahlung des Überlassungshonorars, sowie sonstige Ansprüche von Job-TransFair ist die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen der Kundin ebenso wie die gänzliche oder teilweise Zurückbehaltung des Überlassungshonorars durch die Kundin ausgeschlossen.
6. Vertragsauflösung und Schadenersatz
6.1 Job-TransFair ist unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Personalüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- die Kundin mit der Zahlung eines fälligen Überlassungshonorars ganz oder teilweise in Verzug gerät;
- die Kundin sonstige wesentliche Pflichten wie insbesondere arbeitnehmerInnenrechtliche Vorschriften oder die in Punkt 2. festgelegten Pflichten verletzt;
6.2 Die Kundin ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Job-TransFair aus der vorzeitigen Vertragsauflösung entsteht.
7. Zustellungen
Sämtliche Zustellungen von Job-TransFair an die Kundin sind für den Fall, dass diese die Änderung ihrer Adresse nicht schriftlich mitgeteilt hat auch dann zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt werden. Dies gilt sinngemäß auch für elektronische Zustellungen.
8. Gerichtsstand und Rechtswahl
Für sämtliche Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Überlassungsvereinbarung ergeben, wird bei Streitwerten (§§ 54 ff Jurisdiktionsnorm) bis EUR 15.000,-- die Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien und bei Streitwerten über EUR 15.000,-- die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Sachrecht; ausländisches Recht findet daher keinerlei Anwendung.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen der Personalüberlassungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso ist für ein Abgehen von diesem Formerfordernis die Schriftform erforderlich.
9.2 Sollten Bestimmungen der Personalüberlassungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiermit die Gültigkeit des restlichen Vertrags nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Rahmen des rechtlich Möglichen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, welche dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.